Größere Abstände zu Windrädern

Das BSW will Mindestabstände nach Anlagenhöhe staffeln — die entscheidende Zahl von 2.000 Metern darf ein Land nach dem Baugesetzbuch allerdings nicht festlegen.

Land Mecklenburg-Vorpommern Vorschlag auf Landesebene (Mecklenburg-Vorpommern). Landesmaßnahmen erreichen im bundesweiten Maßstab kleinere Impact-Werte als Bundesmaßnahmen; der Maßstab dieser Seite ist entsprechend gesetzt.

KI-Bewertung · noch ohne menschliche Prüfung

Diese Auswertung hat ein KI-Modell erstellt und belegt; ein menschlicher Prüfdurchgang steht noch aus. Zahlen und Einordnung können sich dabei noch ändern. Das Prüfprotokoll steht am Fuß der Seite. Wie geprüft wird →

Das Landeswahlprogramm des BSW fordert höhenabhängige Mindestabstände: 1.000 Meter zur Wohnbebauung bis 150 Meter Gesamthöhe, mindestens 2.000 Meter darüber [1]. Hinzu kommt eine 180-Grad-Regel, nach der ein Windpark nur in einem Halbkreis um eine Ortschaft stehen darf und für einen zweiten Park 5.000 Meter zur Wohnbebauung gelten. Drei Einordnungen prägen die Bewertung. Die 1.000 Meter gelten seit dem 29. November 2025 bereits als Landesgesetz [3], die Schwelle von 150 Metern überschreitet praktisch jede aktuelle Anlage [8], und § 249 Absatz 9 des Baugesetzbuchs erlaubt Ländern höchstens 1.000 Meter [2]. Bewertet wird deshalb, was übrig bleibt: der Schritt von 1.000 auf 2.000 Meter, der ein Bundesgesetz voraussetzt, die Verschärfung des Umzingelungsschutzes und die Folgen der im Programm ebenfalls geforderten Ausbaubremse.

Bilanz

Deutlich schlechter für die Zukunft · 0,01
Pro 0,2 · 1 % Contra 20 · 99 %
Größenklasse: sehr klein Maßstab dieser Bewertung: Normalised Impact — einheitslos, auf dieses Thema kalibriert. Zum Vergleich: 1 Punkt entspricht hier rund 5 Mio. € pro Jahr. Wie wir bewerten →

Pro-Argumente

Contra-Argumente

5 Argumente bewertet · Scoring v1.3 Δ absolut −19,8

Argumente — Pro

2 Argumente

Zweitausend Meter würden die Anwohner wirklich entlasten

0,1von 100

Größere Abstände entlasten Anwohner, und die Entlastung wäre bei 2.000 Metern erheblich. Das Baugesetzbuch erlaubt Ländern aber höchstens 1.000 Meter — für mehr bräuchte es ein Bundesgesetz. Die 1.000-Meter-Stufe des Vorschlags gilt in Mecklenburg-Vorpommern bereits seit November 2025.

Wert 6 · WohnumfeldImpact 0,1Plausibilität 2
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Wert

Betroffen sind Anwohner, die neue Anlagen in Sichtweite bekommen, und Dörfer, die sich von mehreren Seiten umstellt sehen. Das Anliegen ist ernst zu nehmen: In einem Land mit 177 Kilowatt installierter Leistung je Quadratkilometer [8] prägt die Anlagenkulisse das Ortsbild vielerorts dauerhaft. Lärm, Schattenschlag und ein verändertes Landschaftsbild sind reale Beeinträchtigungen des Wohnumfelds, und für viele Familien steckt das Vermögen im eigenen Haus. Um Existenz oder Gesundheit geht es dabei nicht: Die gemessenen Wertverluste liegen unter zwei Prozent und laufen nach drei Kilometern aus [6], und ein Gesundheitsschaden jenseits von Belästigung und Schlafstörung ist nicht belegt [7]. Der Wert ist mittel: Es geht um Wohnumfeld, Landschaft und Vermögen, nicht um Existenz oder Gesundheit.

Impact

Ohne die Maßnahme gilt seit dem 29. November 2025 ein gesetzlicher Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in bebauten Ortsteilen und 800 Metern zu Einzelhäusern im Außenbereich [3]. Mit ihr gälten 2.000 Meter für alle Anlagen über 150 Metern Gesamthöhe [1]. Diese Schwelle ist praktisch bedeutungslos: Aktuelle Anlagen messen 250 bis 280 Meter, in Mecklenburg-Vorpommern lag die mittlere Nabenhöhe im ersten Halbjahr 2026 bei 144 Metern zuzüglich 74 Metern Rotorradius [8]. Die 1.000-Meter-Stufe ist damit totes Recht, die operative Regel lautet 2.000 Meter. Was das an Entlastung brächte, hängt daran, wie viele Anlagen dadurch nicht gebaut werden — und das wären fast alle. Das Umweltbundesamt beziffert den Wegfall der Flächenkulisse bei 2.000 Metern auf 85 bis 97 Prozent [5]. Die Entlastung entspräche damit weitgehend der eines vollständigen Ausbaustopps, angesetzt wie dort mit rund 10 Millionen Euro im Jahr. Weil ein Land Mindestabstände über 1.000 Meter nicht regeln darf [2], ist dieser Betrag mit rund vier Prozent zu gewichten: rund 0,4 Millionen Euro im Jahr. Der Impact ist sehr klein: Die Entlastung wäre erheblich, aber sie setzt ein Bundesgesetz voraus, das es nicht gibt.

Plausibilität

Behauptet wird, größere Abstände schützten die Anwohner besser. Die gemessene Belastung ist real, aber kleiner als die Debatte nahelegt: Eine Metaanalyse über 720 Schätzungen findet Immobilienwerte in drei Kilometern um 0,68 Prozent gemindert, jenseits von viereinhalb Kilometern verschwindet der Effekt [6]. Zur Gesundheit kommt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages zu einem doppelten Befund: Eine niederländische Kohorte über mehrere hunderttausend Anwohner fand keinen Zusammenhang zwischen Wohnnähe und Gesundheitsrisiken, während Belästigung und Schlafstörungen mit dem Schallpegel zunehmen [7]. Entscheidend ist das zweite Wort: mit dem Pegel, nicht mit dem Abstand. Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt entsprechend einen Grenzwert in Dezibel und ausdrücklich keinen in Metern [7]. Der eigentliche Einwand ist aber rechtlicher Natur. § 249 Absatz 9 Satz 2 des Baugesetzbuchs erlaubt Ländern Mindestabstände von höchstens 1.000 Metern [2]. Für 2.000 Meter bräuchte es eine Bundesgesetzesänderung, und das Programm erwähnt diese Grenze nicht [1]. Die Plausibilität ist sehr niedrig: Die Belastung ist belegt und klein, der Schutz wirkt über Dezibel statt Meter — und das Land darf die Zahl gar nicht festlegen.

evidence_basis: Projektion · P-ceiling 5

Abstand nach Höhe ist sachgerechter als eine Pauschale

0,1von 100

Ein höhenabhängiger Abstand ist sachgerechter als eine Pauschale, und die Landesregierung verfolgt dasselbe Prinzip in ihrer Bundesratsinitiative. Der Vorschlag setzt die Schwelle allerdings bei 150 Metern an, die praktisch jede aktuelle Anlage überschreitet. Damit ist es keine Staffelung, sondern eine Verdopplung.

Wert 6 · VerwaltungsqualitätImpact 0,0Plausibilität 2,5
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Wert

Betroffen ist die Verhältnismäßigkeit der Regel selbst. Eine Vorschrift, die für eine 150-Meter-Anlage denselben Abstand verlangt wie für eine 280-Meter-Anlage, behandelt Ungleiches gleich, und das empfinden Betroffene zu Recht als willkürlich. Eine an der Höhe orientierte Staffelung wäre in beide Richtungen offen: Sie könnte kleinere Anlagen näher zulassen und größere weiter wegrücken. Genau darin liegt der eigenständige Wert, unabhängig davon, wie man zur Windkraft steht. Um mehr als die Ausgestaltung einer Genehmigungsvoraussetzung geht es dabei nicht. Der Wert ist mittel: Es geht um die Angemessenheit einer Regel, nicht um ein eigenes Schutzgut.

Impact

Ohne die Maßnahme gilt ein pauschaler Abstand: 1.000 Meter, unabhängig davon, ob die Anlage 150 oder 280 Meter hoch ist [3]. Mit ihr wäre der Abstand an die Höhe gekoppelt [1]. Der Gedanke hat einen realen Kern, denn Sichtbarkeit, Schattenwurf und Schallabstrahlung wachsen mit der Anlagenhöhe, während der gesetzliche Abstand seit Jahren gleich bleibt. Bemerkenswert ist, dass die Landesregierung in dieselbe Richtung geht: Ihre Bundesratsinitiative vom 19. August 2026 will Gemeinden erlauben, Höhenbegrenzungen zu setzen, und nennt als Beispiel eine 275-Meter-Anlage in 1.100 Metern Abstand [9]. Das Prinzip ist also anschlussfähig, die konkreten Zahlen des Vorschlags sind es nicht. Zu bewerten ist allein der Zuwachs an Angemessenheit gegenüber einer Pauschale, angesetzt mit rund 5 Millionen Euro im Jahr und mit derselben Wahrscheinlichkeit von vier Prozent gewichtet: rund 0,2 Millionen Euro. Der Impact ist sehr klein: Das Prinzip ist sachgerecht, aber nur die Zahlen sind neu — und die sind gesperrt.

Plausibilität

Behauptet wird, ein höhenabhängiger Abstand sei sachgerechter als eine pauschale Regel. Der Mechanismus ist unstrittig: Eine doppelt so hohe Anlage ist weiter sichtbar und wirft einen längeren Schatten. Gestützt wird das dadurch, dass die Landesregierung dasselbe Prinzip in ihrer Bundesratsinitiative aufgreift [9] und dass die im Windenergieflächenbedarfsgesetz zugrunde gelegte Referenzanlage inzwischen 250 Meter misst. Gegen eine höhere Bewertung spricht dreierlei. Der Vorschlag bindet die Höhenabhängigkeit an eine einzige Schwelle von 150 Metern, die praktisch alle Anlagen überschreiten — das ist keine Staffelung, sondern eine Verdopplung mit kosmetischer Ausnahme. Für die Wirkung auf Belästigung ist der Schallpegel maßgeblich und nicht die Höhe [7]. Und dieselbe Rechtsgrenze wie bei pro-1 gilt auch hier: Über 1.000 Meter darf ein Land nicht hinausgehen [2]. Die Plausibilität ist sehr niedrig: Das Prinzip trägt, die gewählte Umsetzung nicht — und die Zuständigkeit fehlt.

evidence_basis: Plausibilität · P-ceiling 5

Argumente — Contra

3 Argumente

Der Rückfluss an Gemeinden und Anwohner bricht weg

15von 100

Seit April 2026 stehen Gemeinden und Einwohnern je 5.000 Euro pro Megawatt und Jahr zu, auf die Pipeline gerechnet bis zu 85 Millionen Euro. Ein gebremster Ausbau stoppt diesen Rückfluss. Die Bedingung des Vorschlags — ausreichende Netze und Speicher — hat im Programm kein Enddatum.

Wert 6 · Regionale WertschöpfungImpact 5Plausibilität 5
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Wert

Betroffen sind Gemeinden, Grundeigentümer und Einwohner in den Standortregionen. Für eine kleine Gemeinde sind 5.000 Euro je Megawatt kein Nebenbetrag, sondern oft der einzige nennenswerte Zuwachs an frei verfügbaren Mitteln. Der Bundesgesetzgeber hat die Gewerbesteuerzerlegung 2021 genau deshalb geändert, damit der Ertrag dort ankommt, wo die Anlagen stehen. Das Programm beschreibt die kommunale Verantwortung selbst als Leitgedanken seines Energiekapitels [1] — der Rückfluss an die Kommunen ist das Instrument, das diesen Gedanken bereits umsetzt. Existenzielle Ausmaße hat der Verlust nicht. Der Wert ist mittel: Es geht um kommunale Einnahmen und regionale Wertschöpfung, nicht um Existenzsicherung.

Impact

Ohne die Maßnahme fließt der Ausbau samt seiner Erträge weiter. In Mecklenburg-Vorpommern stehen 1.851 Anlagen mit 4.125 Megawatt, in den Genehmigungsverfahren weitere 1.544 Anlagen mit über 8,5 Gigawatt und rund 14,5 Milliarden Euro Investitionsvolumen [13]. Seit dem 29. April 2026 müssen Vorhabenträger den Gemeinden 5.000 Euro je Megawatt und den Einwohnern noch einmal so viel anbieten [14]; auf die Pipeline gerechnet bis zu 85 Millionen Euro im Jahr, die vor Ort ankommen. Hinzu kommen Gewerbesteuer und Pachtzahlungen. Mit der Maßnahme entfiele davon der Teil, den ein Land tatsächlich aufhalten kann. Der Vorschlag ist ausdrücklich befristet — bis Netze und Speicher da sind [1] —, was den Effekt gegenüber einem dauerhaften Stopp mindert. Angesetzt sind nach derselben Wahrscheinlichkeitsgewichtung wie beim Ausbaustopp rund 25 Millionen Euro im Jahr. Der Impact ist klein bis mittel: Es ist der größte Strom dieser Bewertung, und er trifft Gemeinden und Anwohner unmittelbar.

Plausibilität

Behauptet wird, ein gebremster Ausbau sei bis zum Netzausbau vertretbar. Die Kosten dieser Bremse sind gut belegt. Der Beteiligungssatz ist gesetzlich fixiert [14], die Pipeline amtlich beziffert [13], und die Gewerbesteuer fällt seit 2021 zu 90 Prozent der Standortgemeinde zu. Unsicher ist allein, wie viele Megawatt ein Land aufhalten kann, und darin steckt dieselbe Wahrscheinlichkeitsgewichtung wie in pro-1. Gegen eine höhere Bewertung spricht die Befristung: Anders als ein dauerhafter Stopp verschiebt eine Bremse die Erträge, statt sie zu vernichten. Dagegen spricht wiederum, dass die Bedingung — ausreichende Netze und Speicher — im Programm nicht definiert ist und damit kein Enddatum hat. Ein erheblicher Teil des Ausbaus ist zudem Repowering: 2025 stieg die Leistung um 128 Megawatt, während die Anlagenzahl um 25 sank [11]. Die Plausibilität ist mittel: Die Beträge stehen fest, die aufgehaltene Menge ist gesetzt, und die Befristung hat kein Enddatum.

evidence_basis: Projektion · P-ceiling 6

Verfehltes Flächenziel kostet auch den bestehenden Abstand

4,2von 100

Verfehlt das Land bis Ende 2027 die vorgeschriebenen 1,4 Prozent, entfällt nach § 249 Absatz 7 des Baugesetzbuchs nicht nur die Steuerung über die Raumordnung, sondern auch der gesetzliche Mindestabstand von 1.000 Metern. Beide Schutzebenen fallen auf denselben Auslöser. Ein gebremster Ausbau führt damit zu weniger Schutz, nicht zu mehr.

Wert 6 · WohnumfeldImpact 1Plausibilität 7
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Wert

Betroffen sind dieselben Anwohner und Dörfer, die der Vorschlag schützen will. Der Unterschied zwischen 1.000 Metern gesetzlichem Mindestabstand und gar keinem Abstand ist erheblich größer als der zwischen 1.000 und 2.000 Metern. Fällt zusätzlich die Raumordnung weg, entscheidet nicht mehr die Planung über die Standorte, sondern die Bereitschaft einzelner Grundstückseigentümer. Das Landesgesetz vom November 2025 ist dabei das jüngere und schärfere der beiden Instrumente, weil es nicht die Planungsverbände bindet, sondern unmittelbar die Genehmigungsbehörde [12]. Genau dieses Instrument stünde zur Disposition. Der Wert ist mittel: Es geht um Wohnumfeld und Landschaft, dieselbe Dimension wie auf der Pro-Seite, nur mit umgekehrtem Vorzeichen.

Impact

Ohne die Maßnahme behält das Land zwei Schutzinstrumente: den gesetzlichen Mindestabstand von 1.000 Metern seit November 2025 [3] und die Steuerung über die Raumordnung. Mit ihr geraten beide in Gefahr, und zwar durch dieselbe Vorschrift. § 249 Absatz 7 des Baugesetzbuchs bestimmt, dass bei Verfehlen des Flächenziels weder Raumordnungsziele noch Flächennutzungspläne einem Windvorhaben entgegengehalten werden können. Satz 2 fügt hinzu, dass dann auch die Landesgesetze über Mindestabstände nicht mehr anzuwenden sind [2]. Mecklenburg-Vorpommern muss bis zum 31. Dezember 2027 1,4 Prozent der Landesfläche ausweisen [4] und lag Ende 2024 bei 0,4 bis 0,5 Prozent [10]. Eine Regierung, die den beschleunigten Ausbau ablehnt [1], erreicht das Ziel nicht. Angesetzt ist der Verlust beider Schutzebenen in drei von vier Planungsregionen — Westmecklenburg hat sein Ziel am 1. Oktober 2025 mit 1,46 Prozent erreicht [11] — mit rund 5 Millionen Euro im Jahr. Der Impact ist klein — aber er trifft genau das Schutzniveau, das der Vorschlag erhöhen will.

Plausibilität

Behauptet wird von der Partei nichts hierzu; der Effekt folgt aus dem Gesetz. § 249 Absatz 7 tritt nach seinem Wortlaut ein, sobald und solange das Flächenziel verfehlt wird, ohne dass eine Behörde entscheiden müsste [2]. Satz 1 nimmt die Raumordnungssteuerung, Satz 2 den gesetzlichen Mindestabstand — beide auf denselben Auslöser. Die Fachagentur Wind und Solar hat den Landtag im September 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Landesregelung über Mindestabstände bei Verfehlen des Flächenbeitragswerts nicht gilt [12]. Sicher ist damit der Mechanismus. Unsicher bleibt die Auslösung, weil sie davon abhängt, wie stark eine Regierung die Ausweisung tatsächlich bremst. Zwei Vorbehalte: Die Wirkung ist regional, Westmecklenburg ist geschützt [11], und sie ist umkehrbar, weil das Gesetz auf »sobald und solange« abstellt. Die Plausibilität ist hoch: Der Verlust beider Schutzebenen steht im Gesetz und tritt ohne Zutun einer Behörde ein.

evidence_basis: Mechanismus · P-ceiling 9

Die 180-Grad-Regel verschärft eine Regel, die es schon gibt

0,7von 100

Mecklenburg-Vorpommern schützt Dörfer bereits vor Umzingelung: höchstens zwei Sektoren von je 120 Grad, dazwischen ein Freihaltekorridor von 60 Grad. Der Vorschlag halbiert den bebaubaren Winkel und fügt eine 5.000-Meter-Stufe hinzu. Kein Land in Deutschland verwendet eine solche Regel, und ihre Flächenwirkung ist nirgends untersucht.

Wert 6 · FlächenverfügbarkeitImpact 0,4Plausibilität 3
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Wert

Betroffen sind Dörfer, die von mehreren Seiten von Anlagen umgeben sind. Dass eine geschlossene Kulisse rundum anders wirkt als ein Windpark in einer Richtung, ist nachvollziehbar und wird vom Landesrecht bereits anerkannt. Der Wert liegt darin, dass Bewohner in wenigstens eine Richtung freien Blick behalten — ein Anliegen, das die bestehende Regel mit einem 60-Grad-Korridor bereits bedient. Was der Vorschlag hinzufügt, ist eine Ausweitung dieses Freiraums von 60 auf 180 Grad. Um Existenz oder Gesundheit geht es nicht. Der Wert ist mittel: Es geht um das Ortsbild und den freien Blick, nicht um Existenz.

Impact

Ohne die Maßnahme gilt in Mecklenburg-Vorpommern bereits ein Umfassungskriterium, und es ist präziser als das vorgeschlagene. Ein Landesgutachten von 2021 lässt höchstens zwei Sektoren von je 120 Grad zu und verlangt dazwischen einen Freihaltekorridor von mindestens 60 Grad, gemessen in einem Betrachtungsraum von 2.500 Metern ab Siedlungsrand [15]. Mit der Maßnahme dürfte nur noch in einem Halbkreis gebaut werden, und für einen zweiten Windpark außerhalb dieses Bereichs gälten 5.000 Meter zur Wohnbebauung [1]. Das halbiert den bebaubaren Winkel von 240 auf 180 Grad und fügt eine Abstandsstufe hinzu, die fünfmal so groß ist wie die bundesrechtlich zulässige Höchstgrenze. Wie viel Fläche das kostet, ist nirgends untersucht — kein Land und kein Plan in Deutschland verwendet eine solche Regel. Angesetzt sind rund 3 Millionen Euro im Jahr an zusätzlichem Flächenverlust über den bestehenden Schutz hinaus. Der Impact ist sehr klein: Der zusätzliche Schutz gegenüber der bestehenden Regel ist gering, die Flächenwirkung dagegen unbeziffert.

Plausibilität

Behauptet wird, Dörfer müssten vor Umzingelung geschützt werden. Das Anliegen ist anerkannt und in Mecklenburg-Vorpommern bereits umgesetzt; das Landesgutachten von 2021 nennt es ausdrücklich als Schutzzweck [15]. Neu wäre die Verschärfung von zwei 120-Grad-Sektoren auf einen einzigen Halbkreis und die 5.000-Meter-Stufe. Für beides fehlt jede Grundlage. Es gibt keine Untersuchung zur Flächenwirkung einer 5.000-Meter-Regel, weil kein Land eine solche Regel verwendet. Und rechtlich teilt sie das Schicksal der 2.000 Meter: § 249 Absatz 9 Satz 2 des Baugesetzbuchs deckelt Landesabstände bei 1.000 Metern [2]. Hinzu kommt, dass das bestehende Kriterium ein Abwägungskriterium ist und damit im Einzelfall überwindbar; ob der Vorschlag es zu einem harten Ausschluss machen will, sagt das Programm nicht. Die Plausibilität ist niedrig: Das Ziel ist bereits geregelt, die Verschärfung ist unbeziffert und die Zahlen sind bundesrechtlich gesperrt.

evidence_basis: Projektion · P-ceiling 6

Summary

Mecklenburg-Vorpommern hat seit dem 29. November 2025 ein Gesetz, das Windräder mindestens 1.000 Meter von Wohngebäuden fernhält [3]. Das BSW will diesen Abstand nach Anlagenhöhe staffeln: ab 150 Metern Gesamthöhe sollen es mindestens 2.000 Meter sein, und für einen zweiten Windpark um dieselbe Ortschaft 5.000 Meter [1]. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar, denn die Anlagen sind auf 250 bis 280 Meter gewachsen, während der Abstand gleich blieb [8] — die Landesregierung verfolgt dasselbe Prinzip in einer Bundesratsinitiative vom 19. August 2026 [9]. Zwei Befunde bestimmen das Ergebnis. Erstens erlaubt § 249 Absatz 9 des Baugesetzbuchs den Ländern höchstens 1.000 Meter [2]; die 2.000 und die 5.000 Meter setzen eine Änderung des Bundesgesetzes voraus, die das Programm nicht erwähnt. Zweitens fordert dasselbe Kapitel, den beschleunigten Ausbau abzulehnen, bis Netze und Speicher ausgebaut sind — und genau das kostet Schutz statt ihn zu schaffen: Verfehlt das Land bis Ende 2027 die vorgeschriebenen 1,4 Prozent Ausweisungsfläche, entfallen nach § 249 Absatz 7 nicht nur die Raumordnungssteuerung, sondern auch das eigene 1.000-Meter-Gesetz [2][12]. Hinzu kommt der Wegfall der seit April 2026 gesetzlich zugesagten Zahlungen an Gemeinden und Anwohner [14]. Am Ende stünde weniger Anwohnerschutz als heute.

Ausblick — Wirkung über die Zeit

Deutlich schlechter für die Zukunft · 0,01
heute Δ −19,8 F1 — mit Windkraft-Abstände F0 — Baseline ohne Maßnahme +3 Jahre +5 Jahre Normalised Impact → F0 konstant als Referenz · F1 über/unter F0 = positive/negative Nettowirkung · Δ = Nettoscore Band = Erwartungsbereich — reicht es unter F0, ist auch eine negative Wirkung plausibel Kurvenform und Höhe illustrativ · y-Achse bewusst ohne Skala

Quellen

  1. BSW – Vernunft und Gerechtigkeit Mecklenburg-Vorpommern: Frischer Wind in MV! Landeswahlprogramm 2026, Kapitel 3.1 »Energiepolitik: bezahlbar, sicher, technologieoffen«, S. 24–26 — höhenabhängige Mindestabstände und 180-Grad-Regel. mv.bsw-vg.de
  2. Baugesetzbuch: § 249 BauGB, Fassung vom 12.08.2025 — Absatz 7 Satz 1 und 2 (Wegfall von Raumordnungssteuerung und Landesabstandsgesetzen bei Verfehlen des Flächenbeitragswerts), Absatz 9 Satz 2 (Höchstgrenze 1.000 Meter für Landesmindestabstände). dejure.org
  3. Land Mecklenburg-Vorpommern: § 2 Baugesetzbuchausführungsgesetz M-V, eingefügt durch Gesetz vom 19.11.2025, GVOBl. M-V S. 623, anwendbar auf Anträge ab 29.11.2025 — Mindestabstand 1.000 m zu Wohngebäuden nach §§ 30, 34 BauGB und 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen; gilt nicht in Windenergiegebieten. dokumentation.landtag-mv.de
  4. Fachagentur Wind und Solar: Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz — Mecklenburg-Vorpommern 1,4 % bis 31.12.2027 und 2,1 % bis 31.12.2032. fachagentur-wind-solar.de
  5. Umweltbundesamt: Auswirkungen pauschaler Abstände zwischen Siedlungen und Windenergieanlagen auf die aktuelle Flächenkulisse, 14.03.2019 — Verlust bei 1.000 m rund 20 bis 50 Prozent, bei 2.000 m 85 bis 97 Prozent. umweltbundesamt.de
  6. Schütt, Marvin (Environmental and Resource Economics 87, 2024): Wind Turbines and Property Values: A Meta-Regression Analysis — 720 Schätzungen aus 25 Studien; −0,68 % in 3,0 km, Effekt null jenseits von 4,5 km. ideas.repec.org
  7. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: WD 8 – 3000 – 055/25, Wirkungen von Windkraftanlagen auf Mensch und Umwelt, 26.11.2025 — niederländische Kohortenstudie ohne Zusammenhang zwischen Wohnnähe und Gesundheitsrisiken; Belästigung steigt mit dem Schallpegel; WHO empfiehlt einen Dezibelwert und keinen Abstand. bundestag.de
  8. Fachagentur Wind und Solar (Jürgen Quentin): Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland, 1. Halbjahr 2026, veröffentlicht 23.07.2026 — MV 1.851 Anlagen / 4.125 MW, mittlere Nabenhöhe 144 m, mittlerer Rotordurchmesser 148 m, Installationsdichte 177 kW/km². fachagentur-wind-solar.de
  9. Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern: Bundesratsinitiative zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, Kabinettsbeschluss vom 19.08.2026 — Anrechnung höhenbegrenzter Flächen; Beispiel einer 275-Meter-Anlage in 1.100 Metern Abstand. windkraft-journal.de
  10. Fachagentur Wind und Solar: Länderinformation Mecklenburg-Vorpommern — Ausweisungsstand Ende 2024 rund 0,4 bis 0,5 Prozent der Landesfläche. fachagentur-wind-solar.de
  11. Land Mecklenburg-Vorpommern: Landesverordnung zur Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg vom 02.12.2025, GVOBl. M-V Nr. 24 vom 04.12.2025 — 1,46 Prozent (101,89 km²) der Planungsregion zum 01.10.2025 als Vorranggebiete festgelegt. regierung-mv.de
  12. Fachagentur Wind und Solar: Stellungnahme zum Wirtschaftsausschuss des Landtags M-V, Ausschussdrucksache 8/698-2 vom 01.09.2025 — das Landesgesetz wirkt auf der Genehmigungsebene; die Mindestabstandsregelung gilt nicht, wenn der Flächenbeitragswert zum Stichtag verfehlt wird. landtag-mv.de
  13. Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V: Pressemitteilung Nr. 049/2026 vom 03.03.2026 — in Verfahren: 374 Anträge, 1.544 Anlagen, über 8,5 GW, rund 14,5 Mrd. € Investitionsvolumen. regierung-mv.de
  14. Land Mecklenburg-Vorpommern: Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz M-V vom 23.04.2026, GVOBl. M-V Nr. 12 vom 28.04.2026, in Kraft seit 29.04.2026 — § 3 Abs. 2: je 5.000 €/MW und Jahr für Gemeinde und Einwohner. regierung-mv.de
  15. UmweltPlan GmbH im Auftrag des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V: Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen, Juni 2021 — höchstens zwei Sektoren von je 120 Grad, Freihaltekorridor mindestens 60 Grad, Betrachtungsraum 2.500 m ab Siedlungsrand. buergerinitiative-ejun.de
  16. Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V: Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023, AmtsBl. M-V 2023 Nr. 7 — Ausschlusskriterium I.1: 1.000 m zu Bereichen nach §§ 30, 34 BauGB, 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen. wald-mv.de
  17. SPD Mecklenburg-Vorpommern: Regierungsprogramm 2026–2031, Kapitel »Bezahlbare Energie«, Abschnitt »Verlässlichkeit und Akzeptanz durch klare Regeln« — »Mit einer Änderung des Landesplanungsgesetzes haben wir landeseinheitliche Mindestabstände von 1.000 Metern zu Ortschaften festgelegt«. spd-mv.de
Zuletzt geprüft von Claude Fable 5 · 24. August 2026 · 2× KI, noch nicht menschlich geprüft
  1. 24. August 2026KI-PrüfungClaude Fable 5neu bewertet

    Prüfung gegen das Skill-Regelwerk (Prüfraster A1–H2): 2 Korrektur(en) angewendet (E3, H2); r 0.007 → 0.008. 4 Punkt(e) offen für das menschliche Review.

  2. 23. August 2026KI-PrüfungClaude (Anthropic)Erstbewertung

    Import aus dem Wahl-Workspace (archiv/wahlen-2026-source-2026-08/evaluations/mv-windkraft-abstaende-bsw.json); Bewertung unverändert übernommen, Review-Status in der Quelle: draft.

Bewertungen entstehen KI-gestützt und werden turnusmäßig auf neue Entwicklungen geprüft; menschliche Durchgänge sind eigens ausgewiesen. Wie wir prüfen →

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