Keine neuen Windräder

Die AfD will den weiteren Ausbau der Windkraft beenden — der einzige Hebel, den ein Land dafür hat, führt nach dem Baugesetzbuch dazu, dass ab 2028 gar nicht mehr gesteuert werden kann, wo Anlagen entstehen.

Land Mecklenburg-Vorpommern Vorschlag auf Landesebene (Mecklenburg-Vorpommern). Landesmaßnahmen erreichen im bundesweiten Maßstab kleinere Impact-Werte als Bundesmaßnahmen; der Maßstab dieser Seite ist entsprechend gesetzt.

KI-Bewertung · noch ohne menschliche Prüfung

Diese Auswertung hat ein KI-Modell erstellt und belegt; ein menschlicher Prüfdurchgang steht noch aus. Zahlen und Einordnung können sich dabei noch ändern. Das Prüfprotokoll steht am Fuß der Seite. Wie geprüft wird →

Das Regierungsprogramm der AfD lehnt den weiteren Ausbau von Windkraftanlagen ab und nennt dafür vier Wege [20]. Der Hauptweg führt über den Bund: Das Windenergieflächenbedarfsgesetz soll abgeschafft werden, damit die Länder ihre Energieziele wieder selbst bestimmen — das Programm formuliert das selbst als »sich gegenüber der Bundesebene stark machen«. Auf Landesebene bleiben zwei Instrumente: schärfere Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Einstellung der staatlichen Bürgerforen. Zur Einordnung der Größenordnung: Beansprucht wird das Aufhalten von 8,5 Gigawatt in den Genehmigungsverfahren [6], zurechenbar ist die Verzögerung von rund 300 Megawatt — ein Unterschied von rund dem Dreißigfachen, der vollständig aus der Rechtslage folgt. Bewertet wird deshalb, was ein Land tatsächlich bewirken kann, und was daraus folgt.

Bilanz

Deutlich schlechter für die Zukunft · 0,04
Pro 1,1 · 4 % Contra 24 · 96 %
Größenklasse: sehr klein Maßstab dieser Bewertung: Normalised Impact — einheitslos, auf dieses Thema kalibriert. Zum Vergleich: 1 Punkt entspricht hier rund 5 Mio. € pro Jahr. Wie wir bewerten →

Pro-Argumente

Contra-Argumente

5 Argumente bewertet · Scoring v1.3 Δ absolut −22,9

Argumente — Pro

2 Argumente

Das Land soll wieder selbst über seine Flächen entscheiden

0,6von 100

Die Länder sollen ihre Energieziele wieder selbst bestimmen. Beschließen kann das nur der Bund; die Landesregierung verfolgt mit ihrer Bundesratsinitiative vom 19. August 2026 bereits eine mildere Fassung. Das Bundesrecht bewegt sich in die andere Richtung.

Wert 7 · Föderale SpielräumeImpact 0,4Plausibilität 2
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Wert

Betroffen ist die Frage, wer über die Flächennutzung im Land entscheidet. Dass ein Bundesgesetz einem Land vorgibt, welchen Anteil seiner Fläche es für eine bestimmte Nutzung bereitstellen muss, ist ein spürbarer Eingriff in die Landesplanung und in die kommunale Planungshoheit. Gemeinden erleben das als Fremdbestimmung, und dieses Empfinden ist ein eigenständiger politischer Sachverhalt, unabhängig davon, wie man zur Windenergie steht. Die Landesregierung teilt es der Sache nach: Ihre Bundesratsinitiative begründet sie ausdrücklich damit, die kommunale Planungshoheit zu stärken [7]. Um Grundrechte geht es dabei nicht, sondern um die Verteilung von Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Der Wert ist mittel bis hoch: Es geht um Selbstbestimmung über die eigene Fläche, nicht um Grundrechte.

Impact

Ohne die Maßnahme gilt das Windenergieflächenbedarfsgesetz unverändert: Mecklenburg-Vorpommern muss bis zum 31. Dezember 2027 1,4 Prozent der Landesfläche ausweisen und bis Ende 2032 2,1 Prozent [3]. Die Landesregierung arbeitet bereits an einer Lockerung. Am 19. August 2026 hat sie eine Bundesratsinitiative beschlossen, mit der auch höhenbegrenzte Flächen angerechnet werden sollen [7]. Der Vorschlag geht weiter: Das Gesetz soll abgeschafft werden, damit die Länder ihre Energieziele wieder selbst bestimmen [20]. Das Delta ist also nicht der Unterschied zwischen Zwang und Freiheit, sondern zwischen einer veränderten Anrechnung und einer Abschaffung. Zu bewerten ist ein Zuwachs an Selbstbestimmung, der eine Bundestagsmehrheit voraussetzt, über die das Land nicht verfügt. Angesetzt sind rund 2 Millionen Euro im Jahr für den zusätzlichen Gestaltungsspielraum gegenüber dem, was die Landesregierung ohnehin verfolgt. Der Impact ist sehr klein: Die Landesregierung verfolgt bereits eine mildere Fassung desselben Ziels.

Plausibilität

Behauptet wird, dass die Länder wieder selbst über ihre Energieziele entscheiden sollen. Der Weg dorthin führt über den Bund, und das sagt das Programm auch selbst: Man werde sich gegenüber der Bundesebene dafür stark machen [20]. Eine Bundesratsinitiative kann ein Land einbringen, beschließen kann es nichts. Für eine Abschaffung des Gesetzes bräuchte es eine Mehrheit im Bundestag. Die Bundesgesetzgebung bewegt sich in die entgegengesetzte Richtung: Die Umsetzung der europäischen Erneuerbaren-Richtlinie ist seit August 2025 in Kraft und verpflichtet zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, in denen Prüfungen entfallen statt hinzuzukommen [16]. Die Frist dafür ist im Februar 2026 abgelaufen. Dass ein einzelnes Land diesen Kurs umkehrt, ist nicht ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich. Die Plausibilität ist sehr niedrig: Das Land kann den Antrag stellen und sonst nichts, und das Bundesrecht läuft in die Gegenrichtung.

evidence_basis: Plausibilität · P-ceiling 5

Weniger neue Anlagen vor der Haustür — für eine Weile

0,5von 100

Weniger neue Anlagen entlasten Anwohner und Landschaft. Gemessen ist die Entlastung allerdings klein: 0,68 bis 1,9 Prozent Immobilienwert in drei Kilometern Entfernung, danach nichts mehr. Und ob das Land den Ausbau überhaupt bremsen darf, ist eine Rechtsfrage, die bisher gegen die Länder ausgeht.

Wert 6 · WohnumfeldImpact 0,3Plausibilität 3
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Wert

Betroffen sind Anwohnerinnen und Anwohner, die neue Anlagen in Sichtweite bekommen, und alle, denen die Landschaft etwas bedeutet. In einem Land mit 177 Kilowatt installierter Leistung je Quadratkilometer [5] ist das keine Randgruppe. Lärm, Schattenschlag und ein verändertes Ortsbild sind reale Beeinträchtigungen des Wohnumfelds, und der Wertverlust an der eigenen Immobilie trifft dort, wo das Vermögen einer Familie meist konzentriert ist. Für Mecklenburg-Vorpommern kommt hinzu, dass die Kulturlandschaft die Grundlage des Tourismus ist, von dem viele Regionen leben. Um Existenz oder Gesundheit geht es dabei nicht: Die gemessenen Effekte liegen bei unter zwei Prozent des Immobilienwerts und laufen nach drei Kilometern aus [17][18]. Der Wert ist mittel: Es geht um Wohnumfeld, Landschaft und Vermögen, nicht um Existenz oder Gesundheit.

Impact

Ohne die Maßnahme läuft der Ausbau weiter. 2025 genehmigte das Land 188 Anlagen mit 1.146 Megawatt, in den Verfahren stehen 1.544 weitere Anlagen mit über 8,5 Gigawatt [6]. Der Bestand liegt bei 1.851 Anlagen und 4.125 Megawatt [5]. Mit der Maßnahme soll davon nichts mehr hinzukommen [20]. Entscheidend ist, was das Land davon überhaupt bewirken kann. Der eigene Hebel des Programms liegt beim Bund [20], und die beiden genannten Landesinstrumente tragen wenig: Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bundesrecht [15], das Aussetzen von Genehmigungen hat das Oberverwaltungsgericht Münster 2024 für rechtswidrig erklärt [12]. Bleibt Verwaltungsreibung. Angesetzt ist, dass sie etwa 300 Megawatt um rund anderthalb Jahre verzögert. Nur mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa einem Achtel gelingt mehr — dann entfiele die Belastung durch die gesamte Pipeline. Beide Zweige zusammen ergeben rund 1,5 Millionen Euro vermiedene Anwohnerlast im Jahr. Der Impact ist sehr klein: Was das Land rechtssicher verhindern kann, ist ein Bruchteil dessen, was der Vorschlag verspricht.

Plausibilität

Behauptet wird, dass weniger Windräder die Menschen vor Ort entlasten. Dass eine Belastung besteht, ist belegt, aber sie ist kleiner als die Debatte vermuten lässt. Eine Metaanalyse über 720 Schätzungen aus 25 Studien findet Immobilienwerte in drei Kilometern Entfernung um 0,68 Prozent gemindert; jenseits von viereinhalb Kilometern verschwindet der Effekt [17]. Eine deutsche Auswertung der größten Immobilienplattform kommt auf 1,8 bis 1,9 Prozent, ebenfalls auslaufend nach drei Kilometern [18]. Für den Tourismus findet die einzige bundesweite Untersuchung Effekte im Umkreis von 20 Kilometern, die aber von der insgesamt steigenden Nachfrage aufgefangen werden und in Stärke und Auswirkung überschaubar bleiben [19]. Eine Untersuchung für Mecklenburg-Vorpommern fehlt, und das ist bei diesem Tourismusanteil eine echte Lücke. Der eigentliche Unsicherheitsfaktor ist aber nicht die Wirkung, sondern die Zurechnung: Ob das Land den Ausbau überhaupt bremsen kann, ist eine Rechtsfrage, und die Antwort fällt bisher gegen die Länder aus [11][12][15]. Die Plausibilität ist niedrig: Die Entlastung ist gemessen und klein — dass sie eintritt, hängt an einer Rechtsfrage, die bisher anders entschieden wurde.

evidence_basis: Projektion · P-ceiling 5

Argumente — Contra

3 Argumente

Der Rückfluss an Gemeinden und Anwohner bricht weg

19von 100

Seit April 2026 müssen Vorhabenträger den Gemeinden 5.000 Euro je Megawatt im Jahr anbieten und den Einwohnern noch einmal so viel. Auf die 8,5 Gigawatt in den Genehmigungsverfahren gerechnet wären das bis zu 85 Millionen Euro jährlich vor Ort. Genau diesen Rückfluss, dessen Fehlen das Programm beklagt, würde die Maßnahme stoppen.

Wert 6 · Regionale WertschöpfungImpact 6,2Plausibilität 5
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Wert

Betroffen sind Gemeinden, Grundeigentümer und Einwohner in den Standortregionen. Für eine kleine Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern sind 5.000 Euro je Megawatt kein Nebenbetrag, sondern oft der einzige nennenswerte Zuwachs an frei verfügbaren Mitteln. Der Bundesgesetzgeber hat die Gewerbesteuerzerlegung 2021 genau deshalb geändert: damit der Ertrag dort ankommt, wo die Anlagen stehen [9]. Das Programm beschreibt das Gegenteil als Missstand — die Gewinne flössen an externe Investoren ab, wer die Windräder vor der Tür habe, habe nichts davon [20]. Diese Diagnose war vor dem Beteiligungsgesetz zutreffend; seit April 2026 adressiert das Landesrecht sie unmittelbar, und die Maßnahme würde genau diesen Rückfluss stoppen. Der Wert ist mittel: Es geht um kommunale Einnahmen und regionale Wertschöpfung, nicht um Existenzsicherung.

Impact

Ohne die Maßnahme fließt der Ausbau samt seiner Erträge weiter. Das ist bezifferbar. Seit dem 29. April 2026 verpflichtet das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Vorhabenträger, den Gemeinden jährlich 5.000 Euro je Megawatt und den Einwohnerinnen und Einwohnern noch einmal 5.000 Euro je Megawatt anzubieten [8]. Auf die 8,5 Gigawatt in den Genehmigungsverfahren [6] gerechnet sind das bis zu 85 Millionen Euro im Jahr, die direkt vor Ort ankommen. Hinzu kommen die Gewerbesteuer, die seit 2021 zu 90 Prozent nach installierter Leistung der Standortgemeinde zufällt [9], Pachtzahlungen an Grundeigentümer und ein Investitionsvolumen von rund 14,5 Milliarden Euro [6]. Mit der Maßnahme entfiele davon der Teil, den das Land tatsächlich aufhalten kann. Nach derselben Wahrscheinlichkeitsgewichtung wie auf der Pro-Seite sind das rund 31 Millionen Euro im Jahr. Der Impact ist klein bis mittel: Es ist der größte Strom dieser Bewertung, und er trifft Gemeinden und Anwohner direkt.

Plausibilität

Behauptet wird, dass ein gebremster Ausbau Wertschöpfung kostet. Der Satz ist gesetzlich fixiert: 5.000 Euro je Megawatt für die Gemeinde und 5.000 Euro für die Einwohner, seit dem 29. April 2026 verpflichtend zu verhandeln [8]. Auch die Gewerbesteuerzerlegung nach installierter Leistung steht im Gesetz [9]. Die Pipeline ist amtlich beziffert: 374 offene Anträge über 1.544 Anlagen [6]. Sicher ist damit der Betrag je Megawatt. Unsicher ist allein, wie viele Megawatt die Maßnahme aufhält, und genau darin steckt die Wahrscheinlichkeitsgewichtung. Ein Hinweis auf die Größenordnung: Für die 1,8 Gigawatt Offshore-Leistung des Landes nennt ein Landtagsantrag rund 65 Millionen Euro Gewerbesteuer im Jahr [10]. Gegen eine höhere Bewertung spricht, dass ein erheblicher Teil des Ausbaus Repowering ist — 2025 stieg die Leistung um 131 Megawatt, während die Zahl der Anlagen um 16 sank [5]. Die Plausibilität ist mittel: Die Beträge je Megawatt stehen im Gesetz, die Zahl der aufgehaltenen Megawatt ist gesetzt.

evidence_basis: Projektion · P-ceiling 6

Ab 2028 fällt jede Steuerung weg — genau das Gegenteil

4,5von 100

Verfehlt das Land bis Ende 2027 die 1,4 Prozent, können ab Januar 2028 weder Raumordnungsziele noch Flächennutzungspläne einem Windvorhaben entgegengehalten werden. Auch der Mindestabstand von 1.000 Metern zur Wohnbebauung fällt dann weg. Der Vorschlag würde also dazu führen, dass mehr Anlagen an weniger kontrollierten Standorten entstehen.

Wert 6 · WohnumfeldImpact 1Plausibilität 7,5
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Wert

Betroffen sind dieselben Menschen, die der Vorschlag schützen will: Anwohner, Gemeinden und alle, denen die Landschaft etwas bedeutet. Der Unterschied zwischen konzentrierter und verstreuter Bebauung ist genau das, was Raumordnung leistet. Fällt sie weg, entscheidet nicht mehr die Planung, wo Anlagen stehen, sondern die Bereitschaft einzelner Grundstückseigentümer und die Nähe zum Netz. Besonders schwer wiegt der Wegfall des Mindestabstands von 1.000 Metern, denn er ist der einzige Schutz, der Wohnhäuser heute zuverlässig freihält. Das Programm selbst beruft sich auf die Verteidigung der Planungshoheit [20] — und der Weg dorthin führt über das Erreichen des Flächenziels, nicht über sein Verfehlen. Der Wert ist mittel: Es geht um Wohnumfeld und Landschaft, dieselbe Dimension wie auf der Pro-Seite, nur mit umgekehrtem Vorzeichen.

Impact

Ohne die Maßnahme weist das Land weiter aus und erreicht die 1,4 Prozent möglicherweise. Eine von vier Planungsregionen ist bereits dort: Westmecklenburg seit dem 4. Dezember 2025 [4]. Mit der Maßnahme wird die Ausweisung gebremst — und genau dann greift § 249 Absatz 7 des Baugesetzbuchs [1]. Er bestimmt, dass ab Verfehlen des Stichtags Darstellungen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung und sonstige Maßnahmen der Landesplanung einem Windvorhaben nicht mehr entgegengehalten werden können. Auch der Mindestabstand von 1.000 Metern zur Wohnbebauung fällt weg. Der Schutz der bestehenden Pläne endet ohnehin mit demselben Stichtag [2]. Ab dem 1. Januar 2028 gäbe es in drei von vier Planungsregionen keine flächenbezogene Steuerung mehr, nur noch die Einzelfallprüfung nach Immissionsschutz- und Naturschutzrecht. Angesetzt ist die zusätzliche Belastung durch verstreute statt konzentrierte Standorte und durch den Wegfall des Mindestabstands: rund 5 Millionen Euro im Jahr. Der Impact ist klein — aber er läuft der erklärten Absicht des Vorschlags genau entgegen.

Plausibilität

Behauptet wird hier nichts von der Partei; der Effekt ergibt sich aus dem Gesetz. § 249 Absatz 7 tritt nach seinem Wortlaut ein, sobald und solange der Flächenbeitragswert verfehlt wird, ohne dass es einer Entscheidung einer Behörde bedürfte [1]. Die Spiegelvorschrift in Absatz 2 nennt den Eintritt der Rechtsfolge ausdrücklich eine gesetzliche Folge. Die Vollzugshilfe der Ministerkonferenz für Raumordnung beschreibt es als verstärkte Außenbereichsprivilegierung [14]. Sicher ist damit der Mechanismus. Unsicher ist die Auslösung: Sie hängt davon ab, ob das Land die 1,4 Prozent tatsächlich verfehlt. Ende 2024 waren 0,4 bis 0,5 Prozent ausgewiesen [4], eine Regierung mit diesem Programm würde nicht nachlegen. Zwei Vorbehalte bleiben: Die Wirkung ist regional, Westmecklenburg ist geschützt [4], und sie ist umkehrbar, weil das Gesetz auf »sobald und solange« abstellt. Eine Novelle des Baugesetzbuchs ist zudem im Verfahren [1]. Die Plausibilität ist hoch: Der Umkehreffekt steht im Gesetz und tritt ohne Zutun einer Behörde ein — offen ist allein, ob das Land den Stichtag verfehlt.

evidence_basis: Mechanismus · P-ceiling 9

Weniger Mitsprache, nicht mehr

0,6von 100

Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung im Genehmigungsverfahren kann ein Land nicht abschaffen, sie ist Bundesrecht. Wegfallen würden nur die freiwilligen Bürgerforen — also die einzige Ebene, auf der ein Projekt noch veränderbar ist. Der Vorschlag verringert damit die Mitsprache, statt sie zu stärken.

Wert 7 · MitspracheImpact 0,2Plausibilität 4
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Wert

Betroffen ist die Möglichkeit von Anwohnern, auf ein Projekt einzuwirken, bevor die Akten angelegt sind. Im förmlichen Verfahren geht es um Einwendungen gegen einen fertigen Antrag; im vorgelagerten Dialog geht es um Standorte, Höhen und Ausgleich, solange daran noch etwas geändert werden kann. Das ist qualitativ etwas anderes, und es ist der Kanal, über den Gemeinden erfahrungsgemäß am meisten erreichen. Für ein Land, in dem der Konflikt um Windkraft nach der Beschreibung des Programms selbst Dörfer und Familien spaltet [20], ist die Beteiligungsqualität kein Randthema. Um ein Grundrecht geht es nicht: Die verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gesicherten Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Wert ist mittel bis hoch: Es geht um wirksame Mitsprache vor Ort, nicht um ein einklagbares Recht.

Impact

Ohne die Maßnahme laufen zwei Beteiligungsebenen nebeneinander. Die eine ist gesetzlich vorgeschrieben: Auslegung, Einwendungen und Erörterung im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung in der Raumordnung nach § 9 Raumordnungsgesetz [16]. Die andere ist freiwillig: Bürgerforen und Projektdialoge des Landes, zuletzt im März 2026 in Bekow und Penzlin [6]. Die Maßnahme beendet die zweite Ebene [20]. Die erste kann ein Land nicht antasten, sie ist Bundesrecht. Der Effekt ist deshalb eindeutig gerichtet: Die vorgelagerte, gestaltbare Beteiligung entfällt, die nachgelagerte, konfrontative bleibt. Angesetzt ist rund 1 Million Euro im Jahr für den Verlust der einzigen Ebene, auf der Projekte noch veränderbar sind. Der Impact ist sehr klein: Es geht um wenige Veranstaltungen im Jahr, aber um die einzige Ebene, auf der noch etwas zu ändern ist.

Plausibilität

Behauptet wird, staatliche Bürgerforen erweckten nur den Anschein von Beteiligung und dienten dazu, Projekte gegen den Willen der Bevölkerung durchzusetzen [20]. Dass ein Land sie beenden kann, ist unstrittig: Sie beruhen auf keiner Rechtsgrundlage, sondern auf allgemeiner Regierungstätigkeit und Haushaltsmitteln, und ein Verwaltungsakt genügt. Insoweit ist der Vorschlag umsetzbar. Fraglich ist die Wirkung. Die verbindliche Beteiligung bleibt vollständig bestehen, weil sie im Bundesrecht steht [16]. Sie schrumpft sogar unabhängig von diesem Vorschlag: In den Beschleunigungsgebieten nach der europäischen Erneuerbaren-Richtlinie entfallen Umweltverträglichkeitsprüfung und Artenschutzprüfung, es bleibt eine Vorprüfung mit 45 Tagen Frist [16]. Wer die freiwillige Ebene zusätzlich streicht, verringert die Einflussmöglichkeit der Bürger, statt sie zu erhöhen. Gemessen ist dieser Zusammenhang nicht. Die Plausibilität ist mittel: Dass die Foren wegfallen können, ist sicher; dass dadurch weniger statt mehr Beteiligung entsteht, folgt aus der Rechtslage, ist aber nicht gemessen.

evidence_basis: Projektion · P-ceiling 6

Summary

Mecklenburg-Vorpommern erzeugt über 80 Prozent seines Stroms erneuerbar, gut die Hälfte davon aus Wind [13]. Im Bestand stehen 1.851 Anlagen mit 4.125 Megawatt, in den Genehmigungsverfahren weitere 1.544 Anlagen mit über 8,5 Gigawatt [5][6]. Die AfD will diesen Ausbau beenden. Der entscheidende Befund dieser Bewertung ist, dass ein Land das nicht kann: Das Baugesetzbuch privilegiert Windvorhaben im Außenbereich, das Bundesverfassungsgericht hat ein funktional vergleichbares Landesverbot mangels Kompetenz für nichtig erklärt, und das Oberverwaltungsgericht Münster hat das Aussetzen von Genehmigungen untersagt [1][11][12]. Was bleibt, ist Verzögerung — und die ist im Gesetz mit einer Umkehrwirkung belegt: Verfehlt das Land bis Ende 2027 die vorgeschriebenen 1,4 Prozent Ausweisungsfläche, können ab Januar 2028 weder Raumordnungsziele noch Flächennutzungspläne einem Windrad entgegengehalten werden, und der Mindestabstand von 1.000 Metern zur Wohnbebauung fällt weg [1][3]. Drei der vier Planungsregionen wären betroffen. Hinzu kommt der Rückfluss: Seit April 2026 stehen Gemeinden und Anwohnern je 5.000 Euro pro Megawatt und Jahr zu, auf die Pipeline gerechnet bis zu 85 Millionen Euro jährlich [8] — genau das Geld, dessen Fehlen das Programm beklagt. Der Vorschlag ist damit ein Musterfall dafür, dass die größte Zahl eines Programms oft die am wenigsten zurechenbare ist.

Ausblick — Wirkung über die Zeit

Deutlich schlechter für die Zukunft · 0,04
heute Δ −22,9 F1 — mit Windkraft-Stopp F0 — Baseline ohne Maßnahme +3 Jahre +5 Jahre Normalised Impact → F0 konstant als Referenz · F1 über/unter F0 = positive/negative Nettowirkung · Δ = Nettoscore Band = Erwartungsbereich — reicht es unter F0, ist auch eine negative Wirkung plausibel Kurvenform und Höhe illustrativ · y-Achse bewusst ohne Skala

Quellen

  1. Baugesetzbuch: § 249 BauGB — Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land, Fassung vom 12.08.2025 (BGBl. I Nr. 189), in Kraft seit 15.08.2025; Absatz 7: Wegfall der Entgegenhaltbarkeit von Raumordnungszielen und Flächennutzungsplänen bei Verfehlen des Flächenbeitragswerts. dejure.org
  2. Baugesetzbuch: § 245e Absatz 1 BauGB — Überleitungsvorschrift: Fortgeltung der Ausschlusswirkung bis 01.02.2024 wirksamer Pläne, längstens bis zum Stichtag für den Flächenbeitragswert nach Spalte 1. dejure.org
  3. Fachagentur Wind und Solar: Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz — Mecklenburg-Vorpommern 1,4 % bis 31.12.2027 und 2,1 % bis 31.12.2032. fachagentur-wind-solar.de
  4. Fachagentur Wind und Solar: Länderinformation Mecklenburg-Vorpommern — Ausweisungsstand Ende 2024 rund 0,4 bis 0,5 % der Landesfläche; Westmecklenburg erreichte 1,4 % der Regionsfläche mit Landesverordnung vom 04.12.2025. fachagentur-wind-solar.de
  5. Fachagentur Wind und Solar (Jürgen Quentin): Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland, 1. Halbjahr 2026, veröffentlicht 23.07.2026 — MV 1.851 Anlagen / 4.125 MW zum 30.06.2026; Installationsdichte 177 kW/km². fachagentur-wind-solar.de
  6. Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V: Pressemitteilung Nr. 049/2026 vom 03.03.2026 — 2025 genehmigt: 188 Anlagen / 1.146 MW; in Verfahren: 374 Anträge, 1.544 Anlagen, über 8,5 GW, rund 14,5 Mrd. € Investitionsvolumen; Bürgerdialoge Bekow und Penzlin. regierung-mv.de
  7. Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern: Bundesratsinitiative zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, Kabinettsbeschluss vom 19.08.2026 — Anrechnung höhenbegrenzter Flächen auf die Flächenziele. windkraft-journal.de
  8. Land Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Beteiligung der Gemeinden sowie deren Einwohnerinnen und Einwohnern an den Erlösen des Windenergie- und Solaranlagenausbaus vom 23.04.2026, GVOBl. M-V Nr. 12 vom 28.04.2026, in Kraft seit 29.04.2026 — § 3 Abs. 2: je 5.000 €/MW und Jahr für Gemeinde und Einwohner. regierung-mv.de
  9. Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern (LEKA MV): Gewerbesteuerzerlegung bei Wind- und Solaranlagen, Stand 12.06.2026 — seit dem Steuerjahr 2021 zu 90 Prozent nach installierter Leistung an die Standortgemeinde. leka-mv.de
  10. Landtag Mecklenburg-Vorpommern: Drucksache 8/6176 vom 14.01.2026 — 1,8 GW Offshore-Leistung erbringen jährlich rund 65 Mio. € Gewerbesteuer. dokumentation.landtag-mv.de
  11. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21 — pauschales Windenergieverbot im Wald (§ 10 Abs. 1 S. 2 ThürWaldG) mangels Landesgesetzgebungskompetenz nichtig; Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG mit Sperrwirkung. bundesverfassungsgericht.de
  12. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 26.09.2024 – 22 B 727/24.AK — Aussetzung von Windgenehmigungen bis zum Abschluss der Regionalplanung rechtswidrig. energiezukunft.eu
  13. Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern: Pressemitteilung Nr. 72/2024 vom 05.09.2024 — Bruttostromerzeugung 2022: Wind 10.330 GWh (54,0 %), erneuerbar gesamt 82,3 %. laiv-mv.de
  14. Fachkommission Städtebau und Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung: Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, 03.07.2023, S. 10 — verstärkte Außenbereichsprivilegierung nach § 249 Abs. 7 BauGB bei Verfehlen der Flächenbeitragswerte. mkbwk.rlp.de
  15. Bundesministerium für Umwelt: Entsprechungstabelle UVPG 2010/2017 vom 23.08.2017 — Feststellung der UVP-Pflicht nunmehr §§ 5 bis 14 UVPG; UVP-Recht ist Bundesrecht ohne Abweichungskompetenz der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG. bundesumweltministerium.de
  16. Bader-Plabst / Schmidt (Kapellmann und Partner) für die Fachagentur Wind und Solar: Nationale Umsetzung der RED III — rechtliche Hilfestellung für die Windenergie an Land, April 2026: Beschleunigungsgebiete nach § 249c BauGB, Wegfall von UVP und Artenschutzprüfung, Prüffrist 45 Tage; EU-Frist zur Ausweisung am 21.02.2026 abgelaufen. fachagentur-wind-solar.de
  17. Schütt, Marvin (Environmental and Resource Economics 87, 2024): Wind Turbines and Property Values: A Meta-Regression Analysis — 720 Schätzungen aus 25 Studien; −0,68 % in 3,0 km, Effekt null jenseits von 4,5 km. ideas.repec.org
  18. Heuer / Sommer (RWI Ruhr Economic Papers 1143, 2025): Distance and intensity effects of renewable energy on property prices — Deutschland 2009–2021: −1,8 bis −1,9 % für Wind, auslaufend nach 3 km. ideas.repec.org
  19. Brökel / Alfken (Energy Policy; Leibniz Universität Hannover, 26.08.2015): Gone with the wind? The impact of wind turbines on tourism demand — Effekte im Umkreis bis 20 km, durch steigende Gesamtnachfrage kompensiert, in Stärke und Auswirkung überschaubar. uni-hannover.de
  20. AfD Mecklenburg-Vorpommern: Bereit für die blaue Wende — AfD-Regierungsprogramm zur Landtagswahl 2026, Kapitel »Energieland MV«, S. 79–82, sowie Kapitel Tourismus, S. 74. afd-mv.de
  21. Berlin-Institut / IÖW / IW Consult für das BMWE: Stärkung der regionalen Wertschöpfung durch Erneuerbare Energien, 23.04.2026 — bundesweit 10 Mrd. €/Jahr direkte Wertschöpfung, davon 55 Prozent in den Standortregionen; rund 45 Prozent der Betreibergewinne fließen an externe Investoren. ioew.de
  22. BDEW Landesgruppe Norddeutschland: Stellungnahme zum Wirtschaftsausschuss des Landtags M-V, Ausschussdrucksache 8/788-5 vom 05.01.2026 — § 6 EEG ermöglicht Kommunen rund 30.000 € je Windenergieanlage und Jahr; Genehmigungsdauer in MV 40,7 Monate. landtag-mv.de
Zuletzt geprüft von Claude Fable 5 · 24. August 2026 · 2× KI, noch nicht menschlich geprüft
  1. 24. August 2026KI-PrüfungClaude Fable 5Record aktualisiert

    Prüfung gegen das Skill-Regelwerk (Prüfraster A1–H2): 1 Korrektur(en) angewendet (H2); r unverändert. 3 Punkt(e) offen für das menschliche Review.

  2. 23. August 2026KI-PrüfungClaude (Anthropic)Erstbewertung

    Import aus dem Wahl-Workspace (archiv/wahlen-2026-source-2026-08/evaluations/mv-windkraft-ausbaustopp-afd.json); Bewertung unverändert übernommen, Review-Status in der Quelle: draft.

Bewertungen entstehen KI-gestützt und werden turnusmäßig auf neue Entwicklungen geprüft; menschliche Durchgänge sind eigens ausgewiesen. Wie wir prüfen →

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