Trassengeld wechselt die Kasse
Was der Bund für niedrigere Trassenentgelte zahlt, geht an die bundeseigene Netzgesellschaft und an Bahnunternehmen. Für Züge, die ohne das Gesetz nicht führen, deckt es bei der Netzgesellschaft mehr als die Kosten des einzelnen Zugs. Das Geld wechselt die Kasse, es verschwindet nicht.
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Wert
Der Strom ist Geld, das bei der bundeseigenen DB InfraGO und bei Eisenbahnunternehmen ankommt. Bei der InfraGO, die dem Bund gehört, bleibt es im öffentlichen Bereich; bei den Unternehmen zählt es als Euro eines Betriebs. Beide Empfänger zählen mit dem vollen Gewicht eines Euro, genau wie der Bund, der zahlt. Ein Aufschlag für den Zweck oder ein Abschlag für Mitnahme steht hier nicht; die Mitnahme ist der Grund, warum ein Teil des Geldes keinen zusätzlichen Zug kauft, und sie steht in der Menge. Der Wert ist der eines Euro: Das Geld wechselt die Kasse.
Impact
Der Entwurf verpflichtet die InfraGO, für unwirtschaftliche Verbindungen das Trassenentgelt abzusenken, und den Bund, die Mindereinnahmen auszugleichen [1]. In der Modellrechnung für das Nebennetz kostet das 120 Millionen Euro im Jahr, wenn alle Linien fahren; ohne Vergabe wären es 70 Millionen, bei Absenkung aller Linien auf die unmittelbaren Kosten 170 Millionen (Spanne) [4]. Ein Teil davon geht an Züge, die die DB heute schon fährt; dort bleibt das Geld als Entlastung beim Unternehmen. Für Züge, die nur wegen der Absenkung fahren, zahlt das Unternehmen weiter den Anteil, der die unmittelbaren Kosten des Netzes deckt, 1,10 Euro je Zugkilometer; der Ausgleich des Bundes für den Rest bis 6,33 Euro landet bei der InfraGO [4]. Weil die Absenkung erst mit dem Fahrplan 2031 greift, sind es im Mittel der Jahre 2027 bis 2036 rund 53 Prozent, also 64 Millionen Euro im Jahr. Das ist dieselbe Summe wie im ersten Gegenargument und entspricht einem Normalised Impact von 6,4. Der Impact ist klein, aber er ist der zweitgrößte Posten der Debatte, und er hebt sich mit der Zahlung des Bundes auf.
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Plausibilität
Dass das Geld ankommt, folgt aus dem Text: Die Absenkung ist für ausgewiesene Verbindungen vorgeschrieben, der Ausgleich an die InfraGO ebenso [1]. Behauptet wird keine Verhaltensänderung, sondern eine Folge des Gesetzes; Höhe und Zeitpunkt hängen am Umfang des Plans und stehen in der Spanne. Ein Restrisiko liegt im Recht: Ob linienbezogen abgesenkte Trassenentgelte vor dem Regulierungs- und Beihilferecht der EU in jedem Fall Bestand haben, ist nicht geklärt. Bei 9,5 gilt: Sobald der Fernverkehrsplan Verbindungen ausweist, fließt das Geld in praktisch jedem Fall. Die Plausibilität ist sehr hoch: Die Zahlung ist gesetzlich vorgegeben.