Größenestimate noch offen: Der verlinkte DAK-Bericht bestätigt nicht die verwendete Depressionsrate von 13,3 Promille für die angenommene Altersgruppe. Zusätzlich sind Altersübertragung, unbehandelte Fälle und Verbotswirkung stark unsicher. Die frühere Prozentquote ist bis zum Nachweis zurückgenommen.
Nächster Baustein: Passende Originaltabelle nach Alter und Geschlecht belegen; Diagnose-Falljahre in Zähler und Nenner angleichen. Kausale Evidenz für eine Kinderregel separat von Facebook-Effekten bei Studierenden prüfen.
Fehlende Angaben werden nicht als 0 % ausgegeben.
- Ziel der Prüfung
- Digitale Risiken für Kinder und Jugendliche wirksam reduzieren
- Zuständigkeit
- EU (Verordnung) und Bund (Übergangsregelung, Aufsicht)
- Herkunft des Vorschlags
- EU (Verordnung) und Bund (Übergangsregelung, Aufsicht)
- Bewertungsgrundlage
- Wirkungsmodell v3
- Zeitraum und Gebiet
- Bewertungsrahmen: 10 Jahre; spätere Lebensfolgen sind im Modell teilweise dem auslösenden Zeitraum zugerechnet. · Deutschland
Parteiumfang ungeklärt: Das Modell lässt sich nicht jedem verknüpften Parteivorschlag in genau dieser Größe zurechnen. Bei diesen Bezügen bleibt die Größenordnung des Parteivorschlags offen; die einzelnen Originalbelege stehen unten.
- Bedarf
- Kinder brauchen Schutz vor schädlichen Kontakten, problematischer Nutzung und psychischer Belastung. Unterschiedliche Nutzungsformen und Altersgruppen haben unterschiedliche Risiken.
- Erwarteter Beitrag
- Die Bewertung modelliert eingeschränkte Konten für 13- und 14-Jährige und eigene Konten ab 15. Gesundheitsnutzen hängt am tatsächlichen Nutzungsrückgang und an unsicheren kausalen Wirkungen; Gruppendruck kann sich bei gemeinsamem Verzicht verändern. v2 ergänzt einen Lernschaden durch frühen Einstieg und setzt über zehn Jahre einen Kohorteneffekt an; v3 zählt bei psychischen Erkrankungen auch Rückfälle, Leid der Eltern, Suizide und späteren Verdienst.
- Verbleibende Lücke
- Kontenregeln und Altersnachweise beziffern keine dauerhaft geschützten Kinder. Es fehlt der Anteil vermeidbarer Belastung, der nach Umgehung und Verlagerung tatsächlich entfällt.
- Grundlage der Einordnung
- Redaktioneller Bedarfsabgleich mit der vorhandenen Bewertung v3 (Abgleich 29.10.2026); die Angaben zur Wirkung sind deren Modell oder zitierte Befunde, keine nachträgliche Evaluation der Parteiforderung.
- Was noch gemessen oder geprüft werden muss
- Reale Nutzung einschließlich Ausweichangeboten, Datenschutz der Altersprüfung, Kontakte und psychische Gesundheit mit geeigneten Vergleichsgruppen erfassen.
Modell und Parteiforderung unterscheiden sich: Das konkrete EU-Regelungsszenario der Bewertung ist enger als pauschale Parteiforderungen nach einem Social-Media-Verbot. Altersgrenze, Ausnahmen und Vollzug müssen vor einer Übertragung übereinstimmen.
Wer den Vorschlag trägt oder unterstützt
Europäische Kommission; die Bundesregierung unterstützt Altersgrenzen, setzt aber auf 13 Jahre (Gegenpol: Kinderschutzbund, Bundesjugendring, Bundesschülerkonferenz, Eltern- und Lehrerverbände, Chaos Computer Club, D64). Die Zuordnung nennt keine gesicherte Parteiträgerschaft. Regierungsvorhaben werden nicht allein wegen der Partei einer Ministerperson zugerechnet.
Konkreten Vorschlag ansehen → Quellen zur Prüfung